Sozialamt

§

74 SGB XII

zwölftes Sozialgesetzbuch SGB XII

“Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.”

Für die Seele, die ewig lebt.BESTATTUNGShaus

Voraussetzungen