Sozialamt § 74 SGB XII zwölftes Sozialgesetzbuch SGB XII “Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.” Für die Seele, die ewig lebt.BESTATTUNGShaus Voraussetzungen Das Vermögen der | des Verstorbenen wird angerechnet. / Es ist keine Erbmasse vorhanden. Bestattungspflichtige Person | Erben sind finanziell nachweislich nicht in der Lage die Kosten zu tragen. Es sind keine Vorsorgeregulungen mit finanzieller Absicherung vorhanden.